§ 42 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 3. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 3
§ 42 VerfGG
Kommt das Verfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Landesrecht mit der Verfassung oder abgeleitetes Landesrecht mit einem Landesgesetz unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung die Nichtigkeit fest.