§ 20 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
II. Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 20 VerfGG
(1) Die Entscheidungen auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen als Urteil, die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung als Beschluss.
(2) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(3) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts ergehen im Namen des Volkes.