§ 15 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 2. Abschnitt – Zuständigkeit
§ 15 VerfGG
(1) Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sind für Gerichte und Verwaltung bindend. Entscheidungen nach § 14 Nummern 1, 3, 4 und 6 haben Gesetzeskraft.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Entscheidungen sind im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Bei anderen Entscheidungen kann das Verfassungsgericht die Veröffentlichung beschließen. Die Veröffentlichung obliegt dem Senat.