§ 12 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 1. Abschnitt – Verfassung
§ 12 VerfGG
Das Verfassungsgericht führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der Umschrift "Das Hamburgische Verfassungsgericht".