Art. 47 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → III. – Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
Art. 47 Verf
(1) Das Vermögen und das Einkommen werden progressiv nach sozialen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der familiären Lasten besteuert.
(2) Bei der Besteuerung ist auf erarbeitetes Vermögen und Einkommen besondere Rücksicht zu nehmen.