Art. 108 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
9. Abschnitt – Das Bildungswesen
Art. 108 Verf
(1) Die Erwachsenenbildung ist zu fördern.
(2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung können außer durch den Freistaat und die Träger der Selbstverwaltung auch durch freie Träger unterhalten werden.