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Art. 104 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

9. Abschnitt – Das Bildungswesen

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 104 Verf

(1) Eltern und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mitzuwirken.

(2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.