Art. 68 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 68 Verf – Erste Mitgliederwahl zum Landesverfassungsgericht
Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 51 Absatz 3 zu bestellenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vier Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren und drei Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.