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Art. 66 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 66 Verf – Geltungsbereich

Veränderungen des räumlichen Geltungsbereichs des Landesrechts werden durch Gesetz festgestellt.