Art. 66 Verf
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 66 Verf – Geltungsbereich
Veränderungen des räumlichen Geltungsbereichs des Landesrechts werden durch Gesetz festgestellt.