Art. 6b VerfNiedersächsische VerfassungLandesrecht NiedersachsenErster Abschnitt – Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und StaatszieleTitel: Niedersächsische VerfassungNormgeber: NiedersachsenRedaktionelle Abkürzung: Verf,NIGliederungs-Nr.: 10000060000000Normtyp: GesetzArt. 6b Verf – TierschutzTiere werden als Lebewesen geachtet und geschützt.Drucken