Art. 46 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
III. – Der Senat.
Art. 46 Verf
Der Senat nimmt die dem Staate zu leistenden Eide ab, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Er kann die Abnahme von Eiden anderen Stellen übertragen.