Art. 85 VerfVerfassung des Freistaates BayernLandesrecht BayernErster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 8. Abschnitt – Die RechtspflegeTitel: Verfassung des Freistaates BayernNormgeber: BayernRedaktionelle Abkürzung: Verf,BYGliederungs-Nr.: 100-1-SNormtyp: GesetzArt. 85 Verf Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.Drucken