Art. 6 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 1. Abschnitt – Die Grundlagen des Bayerischen Staates
Art. 6 Verf
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.durch Geburt;
- 2.durch Legitimation;
- 3.durch Eheschließung;
- 4.durch Einbürgerung.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann nicht aberkannt werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz über die Staatsangehörigkeit.