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§ 4 VereinsGDV - Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VereinsGDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-1-1

Von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter können nur auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen. In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört.