§ 3 VaG M-V
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 3 VaG M-V – Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte
Die Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Der Landeswahlleiter kann den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen.