Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 VaG M-V - Voraussetzungen des Volksentscheids

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz - VaG M-V)
Amtliche Abkürzung
VaG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
100-5

Lehnt der Landtag einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf ab oder hält er die Frist nach § 16 Abs. 3 nicht ein, so findet frühestens drei, spätestens sechs Monate nach dem Ablehnungsbeschluss oder Fristablauf ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.