§ 15 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Volksbegehren
§ 15 VAbstG – Eintragung
Bei der Eintragung muss die Unterschrift persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer des Schreibens oder Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe gehindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift einer Gemeinde oder eines Amtes unterstützen.