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§ 31a VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 31a VAbstG – Spenden

(1) Geld- oder Sachspenden einer Spenderin oder eines Spenders, die einen Betrag von 5 000 Euro einzeln oder in ihrer Gesamtheit übersteigen, sind von den Vertrauenspersonen bei einer Volksinitiative der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, bei einem Volksbegehren dem für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministerium unter Angabe des Namens der Spenderin oder des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages und das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium haben die Spenden nach Satz 1 unter Angabe des Namens der Spenderin oder des Spenders unverzüglich im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt und auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.

(2) Die Vertrauenspersonen versichern mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative nach § 5, dem Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 10 und mit einer schriftlichen Erklärung 15 Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids an Eides statt, dass sie ihrer Anzeigepflicht nach Absatz l vollständig und richtig nachgekommen sind. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages sowie das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium können bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige nach Absatz 1 anordnen, dass die Vertrauenspersonen alle Unterlagen über die erhaltenen Spenden vorlegen.

(3) Die Vertrauenspersonen einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens dürfen von

  1. 1.

    Fraktionen des Landtages,

  2. 2.

    Organen der Landkreise, Gemeinden oder Verbandsgemeinden oder

  3. 3.

    Unternehmen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts, die ganz oder teilweise im Eigentum des Landes oder einer Gebietskörperschaft nach Nummer 2 stehen oder die von ihnen verwaltet oder betrieben werden, sofern die Beteiligung 25 v. H. übersteigt,

keine Geld- oder Sachspenden annehmen, die aus öffentlichen Haushalten stammen.