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§ 13 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 13 VAbstG – Bekanntmachung

Die Landesregierung macht die Annahme des Antrages auf Durchführung des Volksbegehrens, den begehrten Gesetzentwurf samt seiner Begründung sowie den Beginn und das Ende der Eintragungsfrist und die ermittelte Zahl der Beteiligungsberechtigten, die das Volksbegehren gemäß § 18 Abs. 3 mindestens unterstützen müssen, im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt.