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§ 5 UVwG - Umweltschaden

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) 
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Zuständige Behörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind bei Vorliegen eines Umweltschadens oder der Gefahr eines solchen nach

  1. 1.

    § 2 Nummer 1 Buchstabe a USchadG die Naturschutzbehörden,

  2. 2.

    § 2 Nummer 1 Buchstabe b USchadG die Wasserbehörden und

  3. 3.

    § 2 Nummer 1 Buchstabe c USchadG die Bodenschutz- und Altlastenbehörden

soweit nichts anderes bestimmt ist.

Steht ein Umweltschaden im Zusammenhang mit der Ausführung eines behördlich zugelassenen Vorhabens, so ist die Zulassungsbehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zuständig.

(2) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben, soweit diese nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften gebührenpflichtig sind.