§ 15 UrhWahrnG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
§ 15 UrhWahrnG – Verfahren vor der Schiedsstelle (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2016 durch Artikel 7 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).
Zur weiteren Anwendung s. § 137 Absatz 2 und § 139 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln,
- 2.die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen,
- 3.die für das Verfahren vor der Schiedsstelle von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühren dürfen nicht höher sein als die im Prozessverfahren erster Instanz zu erhebenden Gebühren,
- 4.Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit und die Verjährung von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, Kostenbefreiungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.