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§ 6a UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahrensvorschriften → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UKlaG
Gliederungs-Nr.: 402-37
Normtyp: Gesetz

§ 6a UKlaG – Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen

(1) 1Das Gericht macht zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der durch eine anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den Antragsgegner Folgendes im Verbandsklageregister bekannt:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners,

  2. 2.

    die Bezeichnung des Gerichts,

  3. 3.

    das Aktenzeichen des Verfahrens,

  4. 4.

    die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist,

  5. 5.

    das Datum des Eingangs des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht und

  6. 6.

    das Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner.

2Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner zugestellt wurde, so sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung bekanntzumachen; an die Stelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 tritt das Datum des Erlasses der einstweiligen Verfügung. 3In den Fällen des Satzes 2 hat der Antragsteller ergänzend die Zustellung der einstweiligen Verfügung im Verbandsklageregister bekannt zu machen. 4Die Bekanntmachung nach Satz 3 ist unverzüglich, nachdem dem Antragsteller die Zustellung bekannt ist, beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. 5Dem Antrag sind eine Abschrift der einstweiligen Verfügung und der Zustellungsnachweis beizufügen.

(2) Zu einer Klage einer anspruchsberechtigten Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht im Verbandsklageregister unverzüglich nach der Erhebung der Klage bekannt zu machen:

  1. 1.

    die Bezeichnung der Parteien,

  2. 2.

    die Bezeichnung des Gerichts,

  3. 3.

    das Aktenzeichen der Klage,

  4. 4.

    die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist,

  5. 5.

    das Datum der Anhängigkeit der Klage und

  6. 6.

    das Datum der Rechtshängigkeit der Klage.

(3) 1Unverzüglich bekanntzumachen sind durch das Gericht, bei dem das Verfahren beendet wurde, auch das Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Beendigung. 2Wurde das Verfahren durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, so ist auch die Entscheidung bekannt zu machen.

Zu § 6a: Eingefügt durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).