§ 5 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 5 UAG – Stellvertretende Mitglieder
(1) Die stellvertretenden Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Fraktion oder der Gruppe der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3, der das abwesende Mitglied angehört, dessen Aufgaben wahr.