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§ 13 TT-VgG
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle

Titel: Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TT-VgG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 TT-VgG – Auftragnehmer-, Nachunternehmer- und Verleihunternehmervereinbarung

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 12 sicherzustellen vereinbart der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer folgendes:

  1. a)

    Zur Überprüfung der Einhaltung der nach den §§ 9 bis 12 eingegangenen Verpflichtungen gestattet der Auftragnehmer der zuständigen Stelle die Durchführung von Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1; der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine sowie die ihm überlassenen Beschäftigten und alle eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, auf die Möglichkeit einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 hinzuweisen und stellt die Durchführbarkeit der Kontrolle, insbesondere auch im Verhältnis zu jedem eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, sicher; hierzu gewährleistet der Auftragnehmer die Befragung aller im Rahmen der Kontrolle angetroffenen Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Entlohnung, Qualifikation und Tätigkeit und verpflichtet sich, den Ablauf der Kontrolle in angemessener Weise, insbesondere durch Bereitstellung einer kundigen Ansprechperson, zu fördern;

  2. b)

    der Auftragnehmer verpflichtet sich, zum Zwecke einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 aktuelle, vollständige und prüffähige Unterlagen in deutscher Ausfertigung oder Übersetzung bereitzuhalten und diese der für die Durchführung der Kontrolle zuständigen Stelle auf deren Verlangen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer gesetzten Frist zur Einsichtnahme an deren Sitz vorzulegen; im Rahmen der Einsichtnahme gestattet der Auftragnehmer auch die Anfertigung von Abschriften und Kopien; prüffähige Unterlagen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise, Arbeitsverträge, Nachunternehmer- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Gewerbeanmeldungen sowie andere Aufzeichnungen, Bescheinigungen, Bücher, Meldeunterlagen, Rechnungen und Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung, Qualifikation und Tätigkeit sowie tatsächliche Entlohnung aller mit der Auftragsausführung befassten Personen ergeben oder abgeleitet werden können;

  3. c)

    der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Übertragung von Leistungen an einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, mit diesem zu vereinbaren, dass alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie nach § 13 Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen von dem Nachunternehmer im Rahmen der Leistungserbringung entsprechend erfüllt werden müssen; hierzu verwendet der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung und legt diese dem Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Nachunternehmerleistung unter schriftlicher Anzeige des Nachunternehmereinsatzes vor; des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, jeden eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, über die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 2 Satz 2 zu unterrichten.

(2) Werden dem Auftragnehmer oder einem eingesetzten Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen, so gilt Absatz 1 entsprechend im Verhältnis zum Verleihunternehmen.