Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 74 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Teil – Gewässeraufsicht, Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 ThürWG – Gewässeraufsicht, Gewässerschauen (zu § 100 WHG)

(1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG obliegt der unteren Wasserbehörde. Die Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 2 WHG obliegt der für die Zulassung zuständigen Wasserbehörde.

(2) Ergeben sich infolge der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 Anhaltspunkte, dass Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlich sind, teilt die untere Wasserbehörde dies der zuständigen Behörde mit. Diese veranlasst die nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG notwendigen Maßnahmen.

(3) Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die zuständigen Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Deiche, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete hervorgerufen werden. Die §§ 4 bis 10 und 68 bis 74 des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(4) Beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz werden Schaukommissionen für die Gewässer erster Ordnung und bei den unteren Wasserbehörden Schaukommissionen für die Gewässer zweiter Ordnung gebildet. Die Schaukommissionen unterstützen die Wasserbehörden und die technische Fachbehörde nach § 60 Abs. 1 Satz 1 durch Schauen der natürlichen fließenden oberirdischen Gewässer, der Gewässerrandstreifen und der Wasserschutzgebiete. Gewässerschauen finden mindestens alle fünf Jahre statt. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 6 WHG entsprechend. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete und der dem Hochwasserschutz dienenden Anlagen mit einzubeziehen. Bei den Wasserschutzgebieten sind insbesondere die Schutzzonen I und II zu begehen. Die Ergebnisse der Gewässerschauen werden von der zuständigen Behörde im Internet veröffentlicht.

(5) Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der ausrichtenden Behörde nach Absatz 4 Satz 1, bei Gewässern erster Ordnung einem Vertreter der oberen und unteren Wasserbehörde, einer Landwirtschaftsbehörde und

  1. 1.

    bei oberirdischen Gewässern aus je einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, der Fischereibehörde und einem Vertreter des örtlich zuständigen Gewässerunterhaltungsverbandes,

  2. 2.

    bei Wasserschutzgebieten aus je einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung und der Gesundheitsbehörde

zusammen. Einem gemeinsamen Vertreter der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereinigungen sowie einem Vertreter des Bauernverbandes ist die Teilnahme an den Schauen zu ermöglichen. Dritte können hinzugezogen werden.

(6) Sollen im Rahmen von Gewässerschauen Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden, ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen. Entstehen im Rahmen von Gewässerschauen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(7) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Unternehmen, die in ein Register nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 (ABl. L 222 vom 29.8.2017, S. 1), eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für den Fall, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Überwachungsrechtliche Erleichterungen können insbesondere zu

  1. 1.

    Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

  2. 2.

    Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

  3. 3.

    Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

  4. 4.

    Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

  5. 5.

    der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden. Unberührt bleiben Überwachungsmaßnahmen, die nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.