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§ 44 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürWG – Eigenkontrolle (zu § 50 Abs. 5 WHG)

Über § 50 Abs. 5 WHG hinaus kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann geregelt werden,

  1. 1.

    dass Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen oder von nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die durchzuführenden Aufgaben akkreditierten Stellen durchzuführen sind,

  2. 2.

    in welcher Art und Häufigkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und auf welche Parameter zu untersuchen sind,

  3. 3.

    in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als staatlich anerkannte Stellen sowie das Anerkennungsverfahren geregelt werden.