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§ 34 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürWG – Übertragung der Unterhaltungslast

Die zuständige Wasserbehörde kann

  1. 1.

    abweichend von § 31 Abs. 1 und 2 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die aus der Gewässerunterhaltung Vorteile haben oder die die Gewässerunterhaltung erschweren,

  2. 2.

    die Unterhaltung einer Talsperre nach § 33 Abs. 1 ganz oder teilweise auf denjenigen Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilligung oder eines alten Rechts, der aus der Unterhaltung insoweit Vorteile hat, als er Inhaber eines Staurechts ist,

übertragen.