§ 34 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 34 ThürWG – Übertragung der Unterhaltungslast
Die zuständige Wasserbehörde kann
- 1.
abweichend von § 31 Abs. 1 und 2 die Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf diejenigen Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die aus der Gewässerunterhaltung Vorteile haben oder die die Gewässerunterhaltung erschweren,
- 2.
die Unterhaltung einer Talsperre nach § 33 Abs. 1 ganz oder teilweise auf denjenigen Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilligung oder eines alten Rechts, der aus der Unterhaltung insoweit Vorteile hat, als er Inhaber eines Staurechts ist,
übertragen.