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§ 30 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG,TH
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürWG – Gewässerunterhaltung (zu den §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 39 sowie 40 Abs. 3 und 4 WHG)

(1) Zur Gewässerunterhaltung gehört auch die Bekämpfung von Schädlingen, die die Standsicherheit von Uferböschungen und Dämmen beeinträchtigen.

(2) Wird die Pflicht aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG verletzt, so haftet der Verursacher für die dem Gewässerunterhaltungspflichtigen entstehenden Mehraufwendungen.

(3) Ist strittig, wem die Unterhaltung einer Anlage in, an, über und unter einem oberirdischen Gewässer obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde.

(4) Für Unterhaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 gilt § 40 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend.