Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 57 ThürVwZVG – Anhängige Verfahren
(1) Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt. Näheres kann das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften ergangenen Maßnahmen richtet sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.
(3) Fristen, deren Lauf vordem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften begonnen hat, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.
(4) Erstattungsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften anhängig geworden sind, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.