Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürVwZVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 19 weggefallen sind,

  2. 2.

    der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,

    1. a)

      sich erledigt hat oder

    2. b)

      aufgehoben worden ist oder

  3. 3.

    die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts

    1. a)

      erloschen oder

    2. b)

      gestundet worden

    ist.

(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn die Entscheidung oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.