§ 19 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 19 ThürVwZVG – Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
- 1.
wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,
- 2.
wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder
- 3.
wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.