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§ 19 ThürVwZVG
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Vollstreckungsverfahren → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVwZVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürVwZVG – Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsakte können vollstreckt werden,

  1. 1.

    wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,

  2. 2.

    wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder

  3. 3.

    wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.