§ 19 ThürVwZVG - Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
- 1.
wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können,
- 2.
wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder
- 3.
wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.