§ 93 ThürVwVfG
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Landesrecht Thüringen
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse
§ 93 ThürVwVfG – Niederschrift
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben über
- 1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
- 1.
(1) die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 2.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 3.
die gefassten Beschlüsse,
- 4.
das Ergebnis von Wahlen
enthalten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
(1) Red. Anm.:
Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.