Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Achtes Kapitel – Verzögerungsbeschwerde
§ 52 a – Verzögerungsbeschwerde
(1) Die §§ 97a bis 97d des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Verzögerungsbeschwerde der Verfassungsgerichtshof entscheidet.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am Tage des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.
(3) Für abgeschlossene Verfahren nach Absatz 2 gilt § 97b Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht. § 97b Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes erhoben werden muss.