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§ 51 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Siebtes Kapitel – Entscheidungen in Untersuchungsverfahren des Landtags

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürVerfGHG – Verweigerung von Aktenvorlage und Aussagegenehmigungen

(1) In dem Antrag eines Untersuchungsausschusses des Landtags, der sich gegen die Verweigerung der Aktenvorlage oder Aussagegenehmigung durch die Landesregierung richtet (§ 14 Abs. 4 des Untersuchungsausschussgesetzes), ist die Erforderlichkeit der Aktenvorlage oder Aussagegenehmigung für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags zu begründen und darzulegen, aus welchen Gründen der Untersuchungsausschuss die Voraussetzungen der Verweigerung nicht für gegeben hält.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind der Untersuchungsausschuss, die Landesregierung, jeder Betroffene, soweit er in der Wahrnehmung seiner Rechte berührt ist, und in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes jede sonstige natürliche und juristische Person, die in ihren Grundrechten betroffen ist.

(3) Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, ob die Verweigerung von Aktenvorlage und Aussagegenehmigung begründet ist.

(4) Vor Erlass der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die mündliche Verhandlung, soweit nicht auf sie verzichtet wird (§ 20 Abs. 1), unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt.

(5) Der Antrag nach Absatz 1 kann bis zur Verkündung der Entscheidung oder, wenn die Entscheidung nicht zu verkünden ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten abgesandt wird, zurückgenommen werden.