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§ 28 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Verfahrensvorschriften → Erster Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürVerfGHG – Kosten

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei.

(2) Ist eine Verfassungsbeschwerde, eine Beschwerde nach § 48 oder die Beschwerde eines anderen Beteiligten nach § 52 unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr bis zu 550 Euro auferlegen. Die Entscheidung über die Gerichtsgebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse, zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof kann dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gerichtsgebühr auferlegen, wenn er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweist.

(3) Von der Auferlegung einer Gerichtsgebühr ist abzusehen, wenn sie unbillig wäre.

(4) Der Verfassungsgerichtshof kann eine erhöhte Gerichtsgebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, der Beschwerde nach § 48 oder der Beschwerde des anderen Beteiligten nach § 52 einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 26) missbräuchlich gestellt ist.

(5) Für die Einziehung der Gerichtsgebühren gelten § 117 der Landeshaushaltsordnung sowie § 30a Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend.

(6) Der Präsident kann dem Beschwerdeführer aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gerichtsgebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Der Präsident hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Präsidenten sind unanfechtbar.

(7) Hat der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen Vorschuss nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, kann der nach § 34 gebildete Ausschuss durch einstimmigen Beschluss die Beschwerde zurückweisen.