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§ 7 ThürJKostG - Stundung, Erlass und sonstige Veränderungen von Ansprüchen

Bibliographie

Titel
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Amtliche Abkürzung
ThürJKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
34-1

(1) Gerichtskosten sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 4a bis 10 JBeitrG genannten Ansprüche können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt auch für Beträge, die einem Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt worden sind.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn

  1. 1.

    die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,

  2. 2.

    es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(3) Vergleiche hinsichtlich von Ansprüchen der in Absatz 1 genannten Art dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(4) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(5) Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist das für Justiz zuständige Ministerium. Es kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.