§ 1 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit
§ 1 ThürVerfGHG – Stellung und Sitz des Gerichts
(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Gericht des Landes.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Weimar.