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§ 1 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürVerfGHG – Stellung und Sitz des Gerichts

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Gericht des Landes.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Weimar.