§ 46 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Straßenbaulastträger und Straßenbaubehörden
§ 46 ThürStrG – Straßenbaubehörden des Landes
(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für Straßenbau zuständige Ministerium.
(2) Obere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Bau und Verkehr.