Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzungen

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürStrG – Vergütung und Mehrkosten

(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen Dritten aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der Dritte dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Dies gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linien- und Schulbusverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines Dritten aufwändiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen, ohne dass der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben dazu verpflichtet ist.