§ 1 ThürStatG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder Statistiken der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken) durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.
(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.