§ 17 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Sparkassenverwaltung
§ 17 ThürSpkG – Beschäftigte der Sparkassen
(1) Der Vorstand stellt die Beschäftigten der Sparkasse an; er befördert und entlässt sie.
(2) Für die Beschäftigten ist oberste Dienstbehörde der Vorstand und Dienstvorgesetzter das nach Geschäftsverteilung zuständige Vorstandsmitglied.