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§ 41b ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 41b ThürSchulG – Klassenbildung

(1) Klassen sollen so gebildet werden, dass die Fortführung im darauffolgenden Schuljahr nach Möglichkeit gesichert ist; die Entscheidung trifft der Schulleiter.

(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schüler mit Förderbedarf zum Erwerb der deutschen Sprache werden bei der Klassenbildung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderzentren doppelt gezählt.

(3) Abweichend von den in § 41a festgelegten Mindestschülerzahlen je Klasse kann eine Klasse im Ausnahmefall auch dann gebildet werden, wenn aufgrund der räumlichen Gegebenheiten, auch unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte, eine sinnvolle Beschulung nicht mehr möglich und damit eine Klassenteilung erforderlich ist. Die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt.