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§ 41a ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a ThürSchulG – Mindestschülerzahl und Zügigkeit

(1) Die Mindestschülerzahl an Grundschulen beträgt für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe in der Regel 15 Schüler, für jede weitere einzurichtende Klasse in der Regel 14 Schüler. Grundschulen können ein- oder mehrzügig geführt werden.

(2) Die Mindestschülerzahl an Regelschulen beträgt in der Regel 20 Schüler je Klasse. Regelschulen werden grundsätzlich mindestens zweizügig geführt. Abweichend von Satz 2 können im ländlichen Raum bestehende Regelschulen einzügig geführt werden. Eine ausreichende Differenzierung nach § 6 Abs. 1 und individuelle Förderung nach § 2 Abs. 2 müssen sichergestellt sein und können auch klassenstufenübergreifend oder durch Schulkooperation erfolgen.

(3) Für die Mindestschülerzahl und die Zügigkeit von Gemeinschaftsschulen gilt Absatz 1 für die Klassenstufen 1 bis 4 und Absatz 2 für die Klassenstufen 5 bis 10 entsprechend. Für die gymnasiale Oberstufe gilt Absatz 5.

(4) Die Mindestschülerzahl an Integrativen und Kooperativen Gesamtschulen der Klassenstufen 5 bis 10 beträgt in der Regel 20 Schüler je Klasse. Gesamtschulen werden mindestens dreizügig geführt. Für die gymnasiale Oberstufe gilt Absatz 5.

(5) Die Mindestschülerzahl an Gymnasien, mit Ausnahme der Spezialgymnasien, beträgt in der Regel 20 Schüler je Klasse. Gymnasien werden in der Regel mindestens zweizügig geführt. Die gymnasiale Oberstufe kann durch Schulkooperationen im Sinne von § 41e sichergestellt werden. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe kann klassenstufenübergreifend organisiert werden.

(6) Sind weder die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 41c noch für eine Kooperation gegeben und stellt der Schulträger nicht bis spätestens zum 31. März eines Jahres einen Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 13 Abs. 4 Satz 1 für das in dem Jahr beginnende neue Schuljahr, kann diese durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Der Schulträger ist vorher zu hören.