§ 29 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Schulverhältnis, Schüler und Eltern
§ 29 ThürSchulG – Vertrauenslehrer
Die Vertrauenslehrer an der Schule pflegen die Verbindung zwischen dem Schulleiter und den Lehrern einerseits und den Schülern andererseits. Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitwirkung und vermitteln bei Beschwerden. Die Klassensprecherversammlung wählt mindestens zwei Vertrauenslehrer für jeweils ein Schuljahr.