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§ 17 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Schulpflicht

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürSchulG – Allgemeines zur Schulpflicht

(1) Wer in Thüringen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Ausbildungsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger). Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem auf Grund eines Asylantrags der Aufenthalt in Thüringen gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Die Schulpflicht gliedert sich in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht.

(3) Die Schulpflicht kann an einer öffentlichen Schule oder an einer Ersatzschule außerhalb Thüringens erfüllt werden. Der Besuch einer Schule außerhalb Thüringens zur Erfüllung der Schulpflicht ist nur aus zwingenden persönlichen Gründen mit Genehmigung des zuständigen Schulamts zulässig.

(4) Für jeden einzelnen aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen stellt der Schulleiter fest, in welche Klassenstufe der Grund- oder Regelschule, der Gemeinschaftsschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums oder der Förderschule er einzustufen ist. Es gilt derjenige Teil der Schulpflicht als erfüllt, der dem durch die Einstufung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig vorausgeht. Der Schüler ist grundsätzlich in die Klassenstufe einzustufen, die Schulpflichtige gleichen Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben, in der Regel besuchen. Die Schüler, die wegen ihres Bildungsstands dem Unterricht ihrer Klassenstufe nicht folgen können, können eine Klassenstufe, in begründeten Ausnahmefällen um bis zu drei Klassenstufen, tiefer eingestuft werden. Einzelheiten zur Einstufung sowie zum Eintritt in das Gymnasium und in die weiterführenden Schulformen der berufsbildenden Schulen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(5) Eine Befreiung von der Schulpflicht ist mit Ausnahme des § 19 Abs. 3 Satz 3 nicht möglich. Die Pflicht zum Schulbesuch kann auf Antrag der Eltern ruhen, wenn zwingende Gründe dies rechtfertigen; die Entscheidung trifft das zuständige Schulamt auf der Grundlage von fachärztlichen oder sonderpädagogischen Gutachten für jeweils bis zu einem Schuljahr. Entfallen die Voraussetzungen für das Ruhen, besteht erneut die Pflicht zum Schulbesuch. Die Zeit, in der die Schulpflicht ruht, wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

(6) Im Fall der Schwangerschaft oder der Mutterschaft sind Schülerinnen mindestens für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz zu beurlauben, soweit sie sich nicht zum Besuch der Schule gegenüber dem zuständigen Schulamt ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung bedarf der Schriftform und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Auf Antrag, der bei minderjährigen Schülerinnen von den Eltern zu stellen ist, kann die Beurlaubung so lange verlängert werden, wie dies im Hinblick auf die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. Die Beurlaubung erfolgt durch das zuständige Schulamt.