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§ 40 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Unterabschnitt – Richterräte

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürRiG – Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und der Hauptrichterräte (1)

(1) Richterräte werden gebildet:

  1. 1.

    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    1. a)

      bei dem Oberlandesgericht,

    2. b)

      bei den Landgerichten,

    3. c)

      bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind,

  2. 2.

    in den besonderen Gerichtsbarkeiten bei jedem Gericht.

(2) Amtsgerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird, werden durch Beschluss des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefasst, sodass die Zahl der Richter insgesamt mindestens sieben beträgt. Sie können auch einem anderen Amtsgericht zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat besteht. Kann bei einem Gericht der besonderen Gerichtsbarkeiten kein Richterrat gebildet werden, so tritt an seine Stelle der Hauptrichterrat der betroffenen Gerichtsbarkeit.

(3) Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Landessozialgericht wird je ein Hauptrichterrat als Stufenvertretung gebildet.

(4) Der Richterrat besteht:

  1. 1.
    aus fünf Richtern, wenn in dem Bezirk des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, mehr als fünfzig Richter tätig sind,
  2. 2.
    im Übrigen aus drei Richtern.

(5) Die Hauptrichterräte bestehen aus je fünf Richtern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).