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§ 29 ThürNatG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Landesrecht Thüringen

Achter Abschnitt – Ehrenamtlicher Naturschutz, Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNatG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürNatG – Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen, Rechtsbehelfe
(zu den §§ 63 und 64 BNatSchG, abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Einer nach den §§ 3 und 8 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist auch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, sowie von Verordnungen und Satzungen anderer als der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, und

  2. 2.

    abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG zusätzlich vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Landschaftsschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern sowie von Befreiungen von den Verboten zum Schutz und bei Ausnahmeverfahren gesetzlich geschützter Biotope,

  3. 3.

    abweichend von § 63 Abs. 2 BNatSchG zusätzlich bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen nach § 5 BauGB

zu geben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Eine Beteiligung nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, deren Erklärung zum Naturschutzgebiet vor dem 9. Februar 1993 in Kraft getreten ist, beantragt wird.

(3) Die Mitwirkungsberechtigten sind von den zuständigen Behörden oder Stellen über die Vorhaben und Planungen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 oder des § 63 Abs. 2 BNatSchG rechtzeitig schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Den Mitwirkungsberechtigten ist eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme einzuräumen. Über den Inhalt der Entscheidungen und die wesentlichen Gründe, auf denen sie beruhen, sind die Mitwirkungsberechtigten schriftlich oder elektronisch und im Fall einer Mitwirkung nach § 63 Abs. 2 Nr. 4a bis 7 BNatSchG schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Dies gilt nicht für Mitwirkungsberechtigte, die innerhalb der eingeräumten Frist von ihrem Recht auf Mitwirkung keinen Gebrauch gemacht haben.

(4) Das Land unterstützt die Naturschutzvereinigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkung nach Absatz 1.

(5) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann neben den in § 64 Abs. 1 BNatSchG geregelten Fällen Rechtsbehelfe auch in den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fällen einlegen.