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§ 17 ThürNatG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNatG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürNatG – Gentechnisch veränderte Organismen, Pestizide
(abweichend von § 35 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 35 BNatSchG sind in Nationalparken, Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten und Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG sowie in einem Streifen von 1.000 Metern Breite um solche Schutzgebiete die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen verboten. Im Übrigen gilt § 35 BNatSchG.

(2) Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Anwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. Ausgenommen sind Maßnahmen des Forstschutzes. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.