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§ 5a ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5a ThürMinG – Anzeigepflichten

(1) Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich unter Beifügung von Nachweisen zur angestrebten Beschäftigung anzuzeigen. Nachweise im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Arbeitsverträge, Anstellungsverträge oder Beschäftigungszusagen sowie gleichwertige Dokumente, aus denen sich der zukünftige Arbeitgeber, dessen Betätigungsfeld sowie Art und Inhalt der zukünftigen Tätigkeit ergeben. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung entsprechend.

(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald einem Mitglied der Landesregierung oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Landesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen und eine Untersagung auch über die Frist des § 5b Abs. 1 Satz 1 hinaus um bis zu drei Monate verlängern.