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§ 48 ThürLWO - Wahltisch

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

Der Tisch an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.